Zustellverbote & Sonderformen bei der Zustellung
Ob Anzeigenblätter, Wochenblätter, Gratiszeitungen oder Wochenzeitungen zugestellt, Flyer, Werbung oder Reklame ausgeteilt werden - es handelt sich um die unadressierte Zustellung, bei der das Beachten von Zustellverboten ein wesentlicher Vertragsbestandteil zwischen Mitarbeitern der Zustellung und Arbeitgebern ist.
Unadressierte Prospektzustellung
Unadressierte Werbemedien, die kostenlos an private Haushalte zugestellt werden, sind im Allgemeinen die Folgenden: Prospekte, Flyer, Broschüren, Kataloge, Altkleidersäcke, Bäckertüten etc. Die Prospektverteilung gehört zur Gattung der Direktverteilung oder auch Haushaltswerbung / Haushaltwerbung genannt. In der Regel werden Prospekte bei privaten Haushalten zugestellt, nicht bei Einzelhandelsgeschäften, Gewerbebetrieben etc.
Unadressierte Zeitungszustellung
Bei der unadressierten Zeitungszustellung handelt es sich um das Austeilen von kostenlosen Zeitungen, Gratiszeitungen die auch zum Beispiel Wochenblätter, Anzeigenblätter, Sonntagszeitung etc. genannt werden. Teilweise zählt auch die Zustellung von Gemeindeblättern zur Zustellart der unadressierten Zeitungszustellung. Es handelt sich in der Regel um mehrseitige Zeitungen, die auch Prospektbeilagen beinhalten können.
Laufroute, Zustellgang, Revier-Route
Anhand des Gebietsplanes und / oder der Straßenliste ergibt sich die Laufroute für einen Zeitungsboten oder Prospektverteiler. Je besser die Route geplant ist, umso kürzer sind die Wege und umso schneller ist ein Zusteller fertig. Bei der Routenplanung sollte berücksichtigt werden, ob alle Zustellobjekte auf einmal mitgenommen werden können oder nicht. Erteilt ein Zustellunternehmen Anweisungen zu den Laufrouten, dann sind diese zu befolgen.
Zustellverbote | Werbeverbote | Werbeverweigerer | Werbestopper | Anzeigenblattverweigerer etc.
Über ein Zustellverbot teilen Personen oder Hausverwaltungen dem Zustellunternehmen und dessen Mitarbeitern mit, dass sie bestimmte Medien nicht erhalten möchten. Diese Vermerke sind von Zustellern in jedem Fall zu berücksichtigen, denn das Nichtbeachten kann im äußersten Fall zu einem Rechtsstreit zwischen Hausbewohner und Zustellunternehmen führen. Dies hat dann auch Konsequenzen für den Austräger.
Keine Prospekte oder kostenlosen Zeitungen bei Zustellverboten einwerfen!
1. Zustellverbote auf Briefkästen, Zeitungsboxen oder am Klingelschild
2. Zustellverbote auf Lieferscheinen / Versandpapieren
In diesen Fällen tragen sich Personen, die keine Zustellung wünschen, in die sogenannte Robinsonliste ein, zu der Zustellunternehmen Zugang haben und die Adressen ihren Mitarbeitern zur Berücksichtigung übermitteln.
Sonderformen der unadressierten Zustellung
Anbei führen wir Beispiele zu Sonderformen der Zustellung auf. Die genauen Angaben zur Zustellung erhalten Austräger jeweils vom Arbeitgeber.
Magazine mit redaktionellen Inhalten
Man spricht von einer brutto-Verteilung, das heißt, dass alle privaten Haushalte inklusive Werbeverbote ein Exemplar erhalten. Magazine mit redaktionellen Inhalten dürfen auch bei Werbeverboten wie z. B. „bitte keine Werbung“ zugestellt werden. Keine Zustellung erfolgt bei Briefkästen mit Hinweisen wie zum Beispiel „bitte keine kostenlosen Magazine“.
Türhänger-Zustellung
Sofern möglich, werden Türhänger an Haustüren gehängt, sofern nicht, werden diese z. B. bei Mehrfamilienhäusern in die Briefkästen zugestellt. Es handelt sich um Werbesendungen, deshalb müssen auch bei dieser Zustellart Zustellverbote wie „Bitte keine Werbung“, beachtet werden.
Post-its
Notizen, die an Briefkästen geklebt werden – auch bei dieser Zustellart sind Zustellverbote an Briefkästen zu beachten.
Bitte bei der Anlieferung oder Abholung der Zustellobjekte immer alle Informationen vom Arbeitgeber sowie alle Zustellverbote auf Briefkästen beachten. Bei Fragen zur Art der Zustellung oder Zustellverboten, am besten gleich mit dem Ansprechpartner des Zustellunternehmens in Verbindung setzen, bevor es zu einer eventuellen Reklamation kommt.