Laut Gesetz ist es Kindern ab einem Alter von 13 Jahren erlaubt, unadressierte Anzeigen- oder Wochenblätter, Prospekte und Gemeindeblätter zu verteilen. Diese Tätigkeit ist jedoch mit rechtlichen Einschränkungen verbunden. So darf die tägliche Arbeitszeit bei Kindern zwei Stunden nicht überschreiten, schulische Verpflichtungen dürfen nicht vernachlässigt werden und die körperliche Belastung muss vertretbar sein.
Kinder dürfen außerdem nicht am Sonntag oder in der Nacht arbeiten. Um diese Vorgaben zu garantieren, ist die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese Vorgaben gelten auch für Ferienarbeit.
Was ebenfalls noch wichtig ist: Nicht jedes Zustellunternehmen vergibt Schülerjobs an Jugendliche mit 13 Jahren. Eventuell dürfen diese erst mit 14 oder 15 Jahren beim Zustellunternehmen anfangen zu arbeiten und Wochenblätter, Prospekte oder Wochenzeitungen zu verteilen.